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Offenlegung beim Bundesanzeiger

Bin ich bzw. mein Unternehmen offenlegungspflichtig? Muss der Jahresabschluss beim Bundesanzeiger hinterlegt oder veröffentlicht werden?

  • Was muss ich beim Bundesanzeiger einreichen?
  • Wann muss ich beim Bundesanzeiger einreichen?
  • In welcher Rubrik beim Bundesanzeiger muss ich einreichen

Wer was wann wo einreichen muss, ist gesetzlich geregelt: im Wesentlichen im Handelsgesetzbuch (§§ 325 ff. HGB), aber auch in verschiedenen Spezialgesetzen, zum Beispiel im Publizitätsgesetz. Antworten auf Fragen zur Offenlegung finden Sie auf der Publikations-Plattform des Bundesanzeiger Verlags unter https://publikations-plattform.de in den Bereichen „Wissenswertes“ und „Fragen & Antworten“.

Kann ich die Anwendung neben der Erstellung und Übertragung der E-Bilanz auch für die Erstellung einer Offenlegungsdatei zur anschließenden Übermittlung an den Bundesanzeiger nutzen?

Mit der Anwendung ist grundsätzlich sowohl die Erstellung einer Offenlegungsdatei für den Bundesanzeiger als auch die Einreichung bei der Finanzverwaltung möglich. Der Offenlegungspflicht Ihres Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger können Sie nachkommen, indem Sie die Offenlegungsdatei über die Publikations-Plattform (unter https://publikations-plattform.de) an den Bundesanzeiger übermitteln.

Wie kann ich handelsrechtliche Wahlrechte bezüglich der Gliederungstiefe der Bilanz ausüben?

Sofern Sie Daten zur Offenlegung beim Bundesanzeiger aus dem E-Bilanz-Modul ableiten, übt eBilanz-Online die Wahlrechte bis zum gesetzlich geforderten Mindestumfang automatisch aus.
Über die Funktion „Bearbeitungs- und Übertragungsebene anpassen“ können Sie das Bilanzgliederungsschema um Ihre individuellen Bedürfnisse erweitern.

Wie kann ich handelsrechtliche Wahlrechte in Bezug auf die offenlegungspflichtigen Berichtsteile für die Offenlegung ausüben?

Welche Berichtsteile offengelegt werden, ist bereits bei der Vorgangsanlage auszuwählen und kann später in der Vorgangsverwaltung geändert werden.
Abhängig von der Größenklasse des Unternehmens (vgl.§ 267 HGB) werden Bestandteile für die Offenlegung bereits als Vorschlag vorausgewählt und können individuell ergänzt werden.

Was kostet die Offenlegung im Bundesanzeiger?

Die Erstellung der Offenlegungsdatei über eBilanz-Online ist kostenfrei. Kosten fallen dann jedoch später für die Offenlegung beim Bundesanzeiger über https://www.publikations-plattform.de an. Beachten Sie dazu bitte die AGB und Preisliste auf der Webseite des Bundesanzeigers unter https://www.bundesanzeiger.de.

Warum nutzt das Bundesanzeiger-Modul eine andere Taxonomie für die Offenlegung?

Die Vorgaben für Strukturierung bzw. Detaillierungsgrad von E-Bilanz und Offenlegungsdatei sind unterschiedlich. Es sind nicht in jedem Fall die gleichen Daten zu berichten.

Was bringt mir die zusätzliche Erzeugung einer Offenlegungsdatei mit eBilanz-Online?

Durch die Zusammenlegung von Prozessen der E-Bilanz und der Offenlegung sparen Sie Verwaltungsaufwand, da getrennte Prozesse zusätzlichen Aufwand verursachen würden. Ferner erzeugt eBilanz-Online eine Datei in einem strukturierten Datenformat. Dadurch erzielen Sie den niedrigsten Preis für die Offenlegung beim Bundesanzeiger.

Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie uns kostenfrei an: 0800 – 1 23 43 36

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